Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (Stand: Juni 2013)

 

§ I.Geltung

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge des Verwenders, der ASSMANN & KLASEN GmbH & Co. KG, und dessen Vertragspartnern. Der Verwender liefert ausschließlich zu den nachfol- genden Bedingungen. Vom Vertragspartner gewünschte Abweichungen oder zu Grunde gelegte eigene Geschäftsbedingungen, die diesen Bedingungen wider- sprechen, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn der Verwender sie ausdrück- lich schriftlich anerkennt.

§ 2. Angebote und Aufträge

Die Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeit freibleibend. Die den Angeboten beigefügten Unterlagen und die in Drucksachen, Katalogen etc. enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur im Rahmen üblicher Toleranzen annähernd maßgebend. Eingehende Aufträge werden regelmäßig mit unserer schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt das Ver- tragsverhältnis abschließend regelt, verbindlich, es sei denn, dass in anderer Form die Auftragserteilung nachgewiesen ist. Nebenabreden oder mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung. Soweit eilige Aufträge ohne schriftliche Bestätigung ausgeführt werden, erfolgt dies auf Gefahr des Vertragspartners. Der Verwender ist jederzeit berechtigt, vom Vertragspartner eine ihm genügende Sicherheit zu verlangen. Diese ist auf maxi- mal 100% des Auftragswertes begrenzt und ist bei Teilzahlungen entsprechend anteilig zu verringern. Sollte eine entsprechende Sicherheit nicht beigebracht werden, ist der Verwender berechtigt, den Auftrag zu stornieren und die ihm bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

§ 3. Preise

I.Die Preise beruhen auf dem zum Zeitpunkt des Angebotes maßgebenden Kos- tenfaktoren. Der Verwender behält sich vor, die Preise zu berichtigen, wenn sich diese Kostenfaktoren, insbesondere die Listenpreise der Vorlieferanten oder vom Gesetzgeber bestimmte Abgaben, bis zum Zeitpunkt der Auslieferung än- dern sollten. Ein vom Verwender zugesagter Festpreis hat nur Bestand, wenn sich der im Auftrag gegebene Leistungsumfang nicht ändert und die vom Ver- tragspartner genannten Daten und Vorgaben in vollem Umfang Bestand haben. Alle Preise gelten am vom Verwender bestimmten Auslieferungsort zuzüglich Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Tarif. Die Preise gelten ab Werk, aus- schließlich Verpackung, soweit nicht Gegenteiliges vereinbart worden ist. Die Preisstellung erfolgt in EUR. II. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, kann eine Erhöhung nach Abs. I erst nach Ablauf von vier Monaten erfolgen. Dies gilt nicht, wenn die Preiserhöhung auf Umständen beruht, die der Vertragspartner zu vertreten hat.

§ 4. Versand, Lieferung und Abnahme

I. Frachtfreie Lieferungen erfolgen an das Lager des Vertragspartners. Wünscht der Vertragspartner Lieferung auf die Baustelle, so behält sich der Verwender deren Berechnung vor; der Vertragspartner haftet für auftretende Schäden. Der Verwender ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht Gegenteiliges vereinbart wird. II. Die Lieferung erfolgt auf dem ihm am günstigsten erscheinenden Wege, je- doch ohne Gewähr für die Einhaltung der Lieferfristen und für schnellste und billigste Beförderung. Für Verzögerungen bei der Lieferung haftet der Verwender nicht, sofern er den Umstand, der zur Verzögerung führt, nicht zu vertreten hat. Für Teillieferungen gilt Entsprechendes. III. Die Gefahr geht mit der Verladung auf das jeweilige Transportmittel auf den Vertragspartner über. Das Abladen ist Sache des Vertragspartners. Soweit Per- sonal des Verwenders dabei behilflich wird, handelt es ausdrücklich im Auftrage des Vertragspartners. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so ist der Verwender über ihren Ablauf hinaus zu Lieferungen nicht verpflichtet. Schließt der Ver- wender auf Grund besonderer Vereinbarung zu Gunsten seiner Vertragspartner Transportversicherungen ab, so werden die vorstehenden Bestimmungen hier- von nicht berührt. Die Ansprüche aus solchen Transportversicherungen tritt der Verwender hiermit an den Vertragspartner ab. Der Verwender ist dem Vertrags- partner gegenüber nicht verpflichtet, die für die Durchsetzung von Deckungs- ansprüchen einzuleitenden Obliegenheiten wahrzunehmen. Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, so erfolgt die Abnahme am Ausliefe- rungsort. Verzichtet der Vertragspartner auf Abnahme am Auslieferungsort, so gilt die Ware mit Auslieferung als abgenommen.

§ 5. Zahlung

I. Alle Zahlungen sind, sollte kein abweichendes Zahlungsziel vereinbart sein, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Dem Verwender bleibt vorbehalten, an ihm unbekannte Firmen sowie bei geringem Auftragswert die Lieferung per Nachnahme durchzuführen. Der Verwender ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Sofern er Schecks oder Wechsel hereinnimmt, geschieht dies nur erfüllungshalber, Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. II. Bei Zahlungsverzug ist der Verwender berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz vorbehaltlich des Nachweises eines hö- heren Verzugsschadens zu verlangen. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. III. Für die zweite Mahnung ist der Verwender berechtigt, Mahnkosten in Höhe von 2,00 EUR, für die dritte und alle nachfolgenden Mahnungen jeweils 5,00 EUR Mahnkosten zu erheben. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. IV. Die Zahlungsverpflichtungen werden nur in den Fällen berührt soweit es das Gesetz vorsieht.

§ 6. Gewährleistung/Haftung

I. Der Verwender haftet für die Mangelfreiheit seiner Waren während eines Zeit- raums von einem Jahr vom Zeitpunkt der Auslieferung an. Für Verbraucher gilt die Verjährungsfrist des § 475 BGB. II. Soweit die VOB/B vereinbart ist, gilt diese. III. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. IV. Die Haftung des Verwenders beschränkt sich auf Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl. Bei erfolgloser Nacher- füllung bleibt dem Vertragspartner ein Recht auf Minderung oder Rücktritt vor- behalten. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, stehen ihm die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die mangelhafte Ware ist vor der Ersatzlieferung und Rücktritt an den Verwender zurückzugeben. V. Handelsübliche Lieferungen fallen nur insoweit unter die Gewährleistung, als diese auch von den Vorlieferanten des Verwenders übernommen wird. Darü- ber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner ein Verbraucher ist. VI. Es wird keine Haftung für die vom Verwender aus Zeichnungen oder anderen Unterlagen erstellten Materialauszüge übernommen. Die Prüfung, ob sich die bestellte und vom Verwender vorgeschlagene Ware für den vom Vertragspartner vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist Pflicht des Vertragspartners; der Verwender übernimmt für die Eignung keine Gewähr. Angaben, die der Vertrags- partner aus Mustern, Prospektangaben oder sonstigem Werbematerial entneh- men kann, werden sofern nicht bei Auftragserteilung bzw. bei Auftragsbestä- tigung darauf Bezug genommen worden ist, nicht Bestandteil der Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache. Änderungen in der Ausführung, Material- wahl und -gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, sind jederzeit auch ohne vorherige Ankündigung möglich. VII. Der Verwender weist darauf hin, dass es sich bei Fenstern und Türen um Sachen handelt, die einer regelmäßigen Wartung bedürfen. Schäden, die durch eine nicht regelmäßige Wartung entstehen, sind vom Vertragspartner oder des- sen Kunden zu vertreten und unterfallen nicht der Gewährleistung. Gleiches gilt bei Mängeln, die durch die Montage entstanden sind, wenn die Montage nicht durch den Verwender oder durch die von diesem beauftragten Unternehmen erfolgte. VIII. Der Verwender haftet unbeschadet entgegenstehender Vereinbarungen nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; ins- besondere haftet der Verwender nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. Die vorstehenden Haftungsbe- schränkungen gelten nicht (1) für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie (2) für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

§ 7. Sicherstellung unserer Forderungen

I. Vom Verwender gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung seiner sämtlichen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner be- stehenden Forderungen, auch wenn diese in eine laufende Rechnung aufge- nommen werden, sein Eigentum. Übersteigt der Wert der Sicherheiten, die dem Verwender durch diese Regelung eingeräumt sind, seine jeweiligen Forderun- gen um mehr als 20 %, so ist er verpflichtet, dem Vertragspartner auf Verlangen entsprechende Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben. Der Verwender ist berechtigt, bei Nichterfüllung der Verpflichtungen die unter seinem Eigentums- vorbehalt stehende Ware sofort unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungs- rechts zurückzuverlangen und in Besitz zu nehmen. Die Rücknahme bedeutet nur bei schriftlicher Erklärung einen Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartners ist der Verwender berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Die dabei entstehenden Kosten, mindestens aber eine Provision von 15 % des Verkaufserlöses, werden von der entsprechenden Gutschrift abgezogen. II. Ein Eigentumserwerb des Vertragspartners an der Ware gemäß § 950 BGB ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass das Eigentum des Verwenders durch Ver- arbeitung, Umbildung, Vermischung oder Vermengung kraft Gesetzes auf den Vertragspartner übergeht, wird er mit dem Auftragsabschluss Miteigentümer an der gesamten Sache für den Zeitpunkt, zu welchem sein Eigentum an der Sa- che erlischt. Er erwirbt das Miteigentum an der gesamten Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der gesamten Sache. Der Verwender überlässt dem Vertragspartner mit Auftragsabschluss seinen zukünftigen Mit- eigentumsanteil zur Verwahrung, Bearbeitung, Nutzung. Der Vertragspartner darf das Eigentum des Verwenders nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern, also nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Die Forderungen des Vertragspartners aus einem etwa- igen Weiterverkauf der Ware werden in Höhe unserer Forderungen gegen den Vertragspartner sicherungshalber mit Auftragsabschluss zwischen dem Ver- tragspartner und dem Verwender an diesen abgetreten. Die Abtretung betrifft den erstrangigen Teil der Forderung des Vertragspartners gegen seinen Kunden. Auf Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, die Abtretung dem Drittver- tragspartner zur Zahlung an den Verwender bekannt zu geben. Von einer Pfän- dung oder einer anderen Beeinträchtigung von Sicherheiten durch Dritte muss der Vertragspartner den Verwender unverzüglich benachrichtigen. III. Für den Fall, dass die Sache durch Umbildung, Vermischung oder Vermen- gung Teil einer Hauptsache oder verarbeitet wird, und der Verwender so das Eigentum an der Sache verliert, kann er von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Wertersatz verlangen.  

§ 8. Schlussbestimmungen

Für den Fall, dass die Vertragspartner Kaufleute sind oder die Vereinbarung ei- nes Grichtsstandes zulässig ist, gilt der Gerichtsstand Strausberg als ausdrück- lich vereinbart. Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen. Die unwirksamen (Teil-) Bestimmungen sind dahin zu berichtigen, dass sie dem wirtschaftlichen Zweck dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen möglichst nahe kommen.